Phisch schrieb:Ist das Begnadigungsrecht des Gouverneurs eigentlich irgendwie eingeschränkt oder kann prinzipiell jeder einen Antrag auf Begnadigung stellen und der Gouverneur kann zumindest theoretisch ungeachtet der Sachlage jeden nach seinem persönlichen Ermessen begnadigen?
Es ist Regeln unterworfen, gemäss der Verfassung. Der Gouverneur entscheidet auch nicht ganz allein, sondern zwei Kabinettsmitglieder müssen zustimmen. Man hat inzwischen ein gewisses Regelwerk etabliert, so dass es keinesfalls so ist, dass der Gouverneur nach Gutdünken entscheidet. Aber, er entscheidet und braucht die Entscheidung auch nicht begründen, genauso kann er ganz allein einen Antrag ablehnen.
peterlee schrieb:Könnte er denn auch einen Antrag auf Haftüberstellung mit verbüssen in Deutschland stellen?
Ja, allerdings mit sehr geringer Aussicht auf Erfolg. Das liegt vor allem daran, dass von unserer Seite her angesichts der meist erheblich niedrigeren Strafmasse in Deutschland kein sonderliches Vertrauen in die deutsche Justiz herrscht, sondern man -oft zurecht- befürchtet, dass der Verurteilte, einmal in Deutschland angekommen, sofort freigelassen würde.
Bei Riechmann, angesichts seines Alters etc. würde ich es auf einen Versuch ankommen lassen.